Rechtsanwälte Schwamborn Schmidt Heisig
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Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die wesentlichen, durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung entstehenden Kosten im außergerichtlichen Bereich bieten, sie ersetzen jedoch keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Wird keine gesetzliche Vereinbarung getroffen, finden die Regeln des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) Anwendung. Maßgeblich für die Höhe der Gebühren ist dabei der Streitwert. Einen Leitfaden über anwaltliche Gebühren im gerichtlichen Bereich bietet Ihnen die Bundesrechtsanwaltskammer.
Erstberatung
Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung sind seit dem 01.06.2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr geregelt. Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, bzw. wenn der Mandant Verbraucher ist, für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr von jeweils höchstens 250,00 EUR, für das Erstberatungsgespräch von höchstens 190,00 EUR netto.
Telefon- oder online-Beratung
Auch eine telefonische oder Beratung mittels e-mail ist ähnlich wie eine Erstberatung gebührenpflichtig. Sie setzt voraus, dass die Identität des Rechtssuchenden überprüft und eine Abrechnung anwaltlicher Leistungen somit sichergestellt werden kann. Die Höhe der Gebühren muss dabei zuvor vereinbart werden und orientiert sich grundsätzlich am zeitlichen Umfang und der Schwierigkeit der betreffenden Rechtsfragen.
Honorarvereinbarung
Honorarvereinbarungen bieten für den Mandanten den Vorteil, dass dieser sich mit einer Vielzahl von Problemen an seinen Rechtsanwalt wenden kann, ohne dass für jede Angelegenheit eine gesonderte Abrechnung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu erstellen ist. Bei einer minutengenauen Abrechnung der anwaltlichen Leistung nach Maßgabe der Honorarvereinbarung entsteht für den Mandanten eine hohe Kostentransparenz. Die Höhe des Stundensatzes ist abhängig von dem bearbeitenden Rechtsanwalt und sollte mit diesem vor der Mandatserteilung besprochen werden.
Beratungsvertrag
Für kleine und mittlere Unternehmen, die über keine eigene Personal- oder Rechtsabteilung verfügen, bieten wir das gesamte Spektrum erforderlicher Leistungen sowohl im Rahmen der externen, d.h. ausgegliederten Bearbeitung als auch als sogenannte in-house-Berater oder als Interimsmangement in Krisen- oder Sanierungsfällen. Die Vergütung kann dabei mit Ausnahme des Interimsmanagements sowohl über eine Honorarvereinbarung als auch über eine monatliche Beratungspauschale erfolgen.